Die meisten Tarifverträge werden auf Branchen- oder Branchenebene ausgehandelt. Am 19. März 2001 wurde der weltgrößte Branchenverband, die Deutsche Gewerkschaft Ver.di, gegründet. Sie vereinet drei Millionen Mitglieder und ist eine Fusion von fünf Gewerkschaften: der Deutschen Gewerkschaft für Angestellte (DAG), der Deutschen Post- und Telekommunikationsgewerkschaft für öffentliche Dienstleistungen (DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), der Gewerkschaft öffentlicher Dienstleistungen, Verkehr und Verkehr (ÖTV) und der Industriegewerkschaft für Medien, Druck und Papier, Journalismus und Kunst (IGMedien). Ver.di ist zusammen mit sieben weiteren Branchenverbänden, z.B. der Gewerkschaft Der Metaller (IGMetall), Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der DGB ist der wichtigste Zentralverband. Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und des privatisierten Dienstleistungssektors schließen sich überwiegend dem Deutschen Beamtenbund (DBB) an, einem viel kleineren Dachverband. In Deutschland gibt es kein Gewerkschaftsgesetz. Auch wenn Gewerkschaften im Allgemeinen als Vereinigungen ohne Rechtskraft definiert sind, haben sie ein gesetzliches Recht auf Tarifverhandlungen sowie auf Klage oder gerichtliche Sendezeit (Art. 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz und Abs.
10 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Pflichten und Rechte der Gewerkschaftsmitglieder sind in der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft festgelegt. Auch wenn die Verfassungen zwischen den verschiedenen Gewerkschaften unterschiedlich sein können, legen sie traditionell ähnliche wesentliche Pflichten und Rechte fest. Die Mitglieder sind verpflichtet, Gewerkschaftsabgaben zu zahlen, deren Höhe sich nach dem individuellen Lohnniveau richtet. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf Unterstützung in Arbeitskämpfen sowie auf Rechtsberatung. Die Mitgliedschaft endet nur durch Kündigung auf Initiative des Arbeitnehmers oder durch Ausschluss auf der Grundlage der Entscheidung der Gewerkschaft, die mit ihrer Verfassung im Einklang stehen muss. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungs- und Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht umfasst das Recht, informiert zu werden und Empfehlungen abzugeben. Das Mitbestimmungsrecht ist bei weitem von noch mehr praktischer Bedeutung, da es die Möglichkeit mit sich bringt, eine Entscheidung des Arbeitgebers zu blockieren, die von der Zustimmung des Betriebsrats abhängt. Sie umfasst Themen wie Arbeitsregeln, Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Urlaubspläne, Lohnmethoden, Einführung und Verwendung technischer Vorrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Mitarbeiter, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz, Nebenleistungen sowie die Bereitstellung und Rücknahme von unternehmenseigenen Wohnungen. Die Löhne dürfen jedoch niemals auf Betriebsebene festgelegt werden (Abs. 87 Abs.
1 und 77 Abs. 3). Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor jedem Kündigungsfall entweder mit oder ohne Vorankündigung zu konsultieren, auch wenn die Antwort des Rates für den Arbeitgeber nicht bindend ist. Der Betriebsrat hat bei einer summarischen Kündigung eine Frist von drei Tagen und bei gewöhnlicher Kündigung eine Woche Zeit, um Vorbehalte schriftlich zu vereinbaren oder zu erklären, andernfalls wird eine Vereinbarung gesetzlich vorausgesetzt. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Eine Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes ist eine freiwillige dauerhafte Verbindung, die nicht auf eine Firma beschränkt sein darf. Darüber hinaus muss sich jeder Verband als Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber verstehen und ausdrücklich auf den Abschluss von Tarifverträgen hinarbeiten. Die Arbeitgeber, die dem Vertrag beigetreten sind, sollten die Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllen, die das Unternehmen gegenüber den Arbeitnehmern seiner Organisationen und ihren Vertretern – Gewerkschaftsorganisationen – eingegangen ist, es sei denn, dies verschlimmert die Bedingungen der Arbeitnehmer im Vergleich zum nationalen Recht. Die Arbeitnehmer, die diesem Abkommen beigetreten sind, sollten die vom Gewerkschaftsverband in ihrem Namen eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Die Vertragsparteien halten es für obligatorisch, lokale Tarifverträge in allen von der Gesellschaft kontrollierten Organisationen abzuschließen. Solche Tarifverträge sollten die Fragen der Verbesserung der Arbeits- und Gesundheitsbedingungen, der sozialen Unterstützung der Arbeitnehmer, der Entlohnung und anderer Fragen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten abdecken.
